Übergangsvorschriften RVG / Inkrafttreten / Stichtage KostBRÄG 2025

Auch in dieser neuerlichen Übergangszeit von der Abrechnung nach dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) zur Abrechnung nach dem  Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025), wo von heute auf morgen u. a. neue Anwalts-, Gerichts-, Gerichtsvollziehergebühren gelten, ist es nicht einfach zu unterscheiden, welches Recht nun zu welchem Zeitpunkt gilt. Diese Erläuterungen unter diesem Menüpunkt und unter den nächsten Menüpunkten werden Ihnen helfen, leichter damit umzugehen.

 

Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG 2013) wurde zum 1.1.2021 durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) abgelöst und das KostRÄG 2021 wird nun abgelöst durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025). Da auch die Betreuervergütung mit geregelt wurde, heißt das Gesetz abgekürzt KostBRÄG 2025: Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025. 


Stichtag für das KostBRÄG 2025 ist der 1.6.2025.1Einige Regelungen der neuen Verfahrensbeistandsvergütung und andere kleinere Regelungen traten bereits am 11.4.2025 in Kraft. Auf der Startseite von Kanzleifachwissen24.de finden Sie diese rund um den 11.4.2025 eingearbeitet. Einige andere Regelungen der neuen Verfahrensbeistandsvergütung treten hingegen erst am 1.6.2025 in Kraft.

 

Bitte denken Sie unbedingt bei der Abrechnung daran, dass es in unserer Praxis zahlreiche weitere „Stichtage“ zu beachten gilt, die sich aus den verschiedenen Übergangsregelungen diverser Gesetze – auch im Kostenrecht – ergeben. So haben wir nicht nur die großen Gesetzesänderungen, wie jetzt, sondern auch kleinere. Unbedingt zu erwähnen für die Abrechnung ist das seit 1.10.2021 neu geregelte Inkassorecht, wo wir die Neuregelungen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG Absätze 1 und 2 für eine unbestrittene Inkassodienstleistung dazubekommen haben. Zu der neu geregelten Geschäftsgebühr Nr. 2300 Abs. 1 und 2 VV RVG für die unbestrittene Inkassodienstleistung bekamen wir seit dem 1.10.2021 zudem wichtige Neuerungen zur Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG und zur entsprechenden Wertvorschrift § 31b RVG. Ebenfalls bekamen wir in § 13 Abs. 2 RVG diesbezüglich eine Neuregelung hinsichtlich der Mindestgebühr. Letztere wurde durch das KostBRÄG 2025 erhöht:
 

  • Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur 31,50 EUR.
  • Um diese eigene Gebühr nicht zu vergessen, finden Sie sie in Ihrer Gebührentabelle ganz vorn abgebildet. 

     

Für das neue KostBRÄG 2025 aber gilt als Stichtag der 1.6.2025.1

 

Tipp! Schauen Sie in der ersten Zeit immer in die SYNOPSEN. Dann schauen Sie bitte in Kanzleifachwissen24.de nach den Daten, die dort stehen. Ich bemühe mich, es Ihnen wieder so einfach wie möglich zu gestalten. 



Grundsätzlich gilt:

  • Für unbedingte Aufträge, die dem Anwalt vor dem Stichtag erteilt wurden, gilt altes Recht.
  • Für unbedingte Aufträge, die dem Anwalt nach dem Stichtag erteilt wurden, gilt neues Recht.
  • Es gilt entweder das alte oder das neue Recht, gespaltenes Kostenrecht soll vermieden werden.

 

"Unbedingt" bedeutet, dass Sie den Auftrag jetzt unbedingt durchführen sollen. 
 

Typisches Beispiel: Sie haben eine Mischvollmacht unterschrieben bekommen, in welcher zunächst versucht werden soll, die Forderung außergerichtlich zu erhalten und erst dann, sofern das nicht geklappt hat, geklagt werden soll. Sie haben also den unbedingten außergerichtlichen Auftrag und einen bedingten Klageauftrag erhalten. 
 


Sehr wichtige Unterscheidung:

  • Übergangsregelung bei Änderung des Umsatzsteuersatzes: Fälligkeit der Leistung
  • Übergangsregelung bei Änderungen anwaltlicher Gebühren: Erteilung des Auftrages


Wichtige Synopsen in der Übergangszeit zum KostBRÄG 2025: 
Kanzleifachwissen24.de bietet Ihnen wichtige Synopsen, deren Anwendung ich Ihnen dringend empfehle. So können Sie vor allem in der Übergangszeit vergleichen, welche Regelungen und Gebühren nach altem Recht und welche nach neuem Recht gelten. Die Synopsen zum KostBRÄG 2025 finden Sie hier wieder. 

 

Tipp! Downloaden Sie diese und prüfen Sie bei jeder Abrechnung, ob sich etwas geändert hat. Direkt in Kanzleifachwissen24.de finden Sie die wichtigsten Änderungen und auch einige Beispiele nach KostBRÄG 2025 eingearbeitet.

 

Neue Gebührentabellen zum KostBRÄG 2025: 
Mit jeder größeren Kostengesetzesänderung werden nicht nur kostenrechtliche Vorschriften, sondern auch die Gebührentabellen und die Gebührenhöhen in den einzelnen Nummern des Vergütungsverzeichnisses geändert (erhöht). So auch durch das KostBRÄG 2025:

  • Gebührentabelle zu § 13 RVG (= Regelgebühren-Tabelle)
  • Gebührentabelle zu § 49 RVG (= PKH/VKH-Tabelle)
  • Gerichtskostentabelle zu § 34 GKG (= GKG-Tabelle)

 

Diese Gebührentabellen finden Sie hier.

 

Beachten Sie aber bitte nicht nur die neuen Gebühren in den Gebührentabellen, sondern auch die neuen Betragsrahmengebühren (Sozial-, Straf-, Bußgeldsachen), die Sie in der Ihnen zum RVG zur Verfügung gestellten SYNOPSE oder ab dem Stichtag im neuen Gesetzestext zum RVG auf www.gesetze-im-internet.de wiederfinden.


Berechnung der Beispiele auf Kanzleifachwissen24.de: 
Um zu wissen, mit welchen Lösungen die Beispiele auf www.kanzleifachwissen24.de berechnet wurden, finden Sie jeweils einen Vermerk

  • entweder vereinzelt noch „Lösung nach KostRMoG 2013“
  • oder „Lösung nach KostRÄG 2021“
  • oder "Lösung nach Gebührentabelle KostBRÄG 2025"
  • oder einzelne Gebühren, z. B. die neuen Gerichtsvollziehergebühren, PFÜB- oder Haftbefehlsgebühren usw. mit der Benennung „ab/seit – dem Stichtag - “

damit Sie wissen, mit welchen Gebühren Sie es zu tun haben. 

 

Beachten Sie bitte, dass ich keineswegs sofort sämtliche Beispiele auf neues Recht umändern werde. Zum Ersten beruhen einige Beispiele auf zurückliegender Rechtsprechung und zum Zweiten haben Sie ja selbstredend noch genügend Fälle mit Gebühren nach dem KostRÄG 1.1.2021 abzurechnen. Mit der Zeit werden Sie aber immer mehr "Lösungen nach KostBRÄG 2025" auf www.kanzleifachwissen24.de wieder finden. 

 

Drucksachen zum KostBRÄG 2025: 

Die genannten Drucksachen zum KostBRÄG 2025 finden Sie hier.


Alte Gesetze bis zum In-Kraft-Treten des KostBRÄG 2025:

Zurückliegende Gesetzesfassungen bis einschließlich April 2025 für die Abrechnung von Altfällen finden Sie hier

 

Niemals die Kostenrechnung von anderen abschreiben! 

Beachten Sie bitte stets, dass dem gegnerischen Anwalt andere Gebühren entstehen können als Ihnen. Daher schreiben Sie bitte niemals die Kostennote der Gegenseite einfach ab. Zum Ersten könnte die Gegenseite Fehler gemacht haben, zum Zweiten könnten bei Ihnen ganz andere Gebühren bzw. Gebührentatbestände entstanden sein und zum Dritten - wo wir gerade bei den Übergangsvorschriften sind - kann es sein, dass Sie mit Gebühren vor dem Stichtag und die Gegenseite mit Gebühren nach dem Stichtag oder umgekehrt abrechnen müssen.

 

Beispiel: Der Kläger reicht seine Klage vor dem Stichtag bei Gericht ein, der Beklagte bekommt sie erst zustellt nach dem Stichtag und der Beklagtenanwalt erhält auch dann erst den Auftrag dagegen vorzugehen. In diesem Fall bekommt der Klägeranwalt Gebühren nach altem Recht (KostRÄG 2021) und der Beklagtenanwalt bekommt Gebühren nach neuem Recht (KostBRÄG 2025).

 

Zwei Übergangsvorschriften: Es gibt im RVG zwei Übergangs- bzw. Schlussvorschriften (§ 60 und § 61 RVG). Für die Änderungen innerhalb eines Gesetzes, wie hier innerhalb des RVG, ist § 60 RVG der Wichtige. 

 

§ 60 RVG - Übergangsvorschrift: 

 (1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

 (2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

 (3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.


Alle hier und unter folgenden Menüpunkten beschriebenen Verfahren und Gebühren finden Sie auf www.kanzleifachwissen24.de wieder. Bitte benutzen Sie dazu die wunderbare Suchfunktion.

 

Bitte beachten Sie auch die nächsten Menüpunkte.

 

 

» Rechtsprechung dazu:

1BGBl. 2025 Teil I Nr. 109 vom 7.4.2025, ausgegeben am 10.4.2025