Die Kostenerstattung in Sozialverfahren

Im Gegensatz zu den Verwaltungs- und Finanzverfahren sind im Sozialverfahren notwendige Kosten auch Gerichtskosten und nach § 193 Abs. 2 SGG natürlich sämtliche Aufwendungen der Beteiligten. Die Kosten des Vorverfahrens sind auch hier notwendig, wenn, wie das Bundessozialgericht entschieden hat,...


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