Erledigung des Gerichtsvollzieherauftrags

Der Gerichtsvollzieher soll gem. § 5 Abs. 3 GVGA Zustellungen drei Tage nach Empfang des Auftrages, wenn möglich jedoch schon am nächsten Tag durchführen, wenn er die Post zu Hilfe nehmen kann. Wenn er selbst zustellen muss, muss er auf der ersten „Reise", die er nach Empfang des Auftrages...


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