Vorschuss zur Geltendmachung von Parteireisekosten
Wenn der Partei erhebliche Fahrtkosten gem. § 5 JVEG oder sonstige Aufwendungen gem. § 7 JVEG entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden oder wenn die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen einen Betrag von 2.000 EUR bzw. 1.000 EUR seit 1.1.2021 (= KostRÄG 2021)...
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