Rechtsbehelfe im Zwangsversteigerungsverfahren

Der Schuldner kann gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung die unbefristete Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen, wenn er nicht gehört wurde. Wenn der Rechtspfleger dieser Erinnerung nicht abhilft, entscheidet gem. § 793 ZPO der Richter (sofortige Beschwerde), gegen dessen Entscheidung dann...


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