Zwangssicherungshypothek für mehrere Grundstücke

Bei mehreren zu belastenden Grundstücken (Flurstücke) muss der Betrag der Forderung gem. § 867 Abs. 2 ZPO auf die einzelnen Grundstücke verteilt werden. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger. Diese jeweiligen Teilbeträge müssen gem. § 867 Abs. 2 letzter Hs. ZPO abermals den Mindestbetrag von...


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