Verfahrenskostenhilfe-Beiordnung in Familiensachen

Wenn der Partei Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, übernimmt gem. § 122 Abs. 1 ZPO die Staatskasse (Landeskasse) die Gerichtskosten und gem. § 45 RVG die Anwaltskosten nebst Auslagen. Es gelten die Regelungen der Prozesskostenhilfe, denn in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen...


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