PKH-Gebühren im Einstweiligen Anordnungsverfahren in Sozialverfahren

In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Sozialgerichtsgesetz) entstehen nicht die Gebühren gem. Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 VV RVG, also nicht gem. Nr. 3204 VV RVG, sondern nach dem Abschnitt 1 des Teil 3 VV RVG.1

 

 

» Rechtsprechung dazu:

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