Die Zusammenrechnung mehrerer Werte bei mehreren Auftraggebern

Gem. § 22 RVG werden in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen Auftraggeber,...


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