Gegenstandswert Herausgabeansprüche

Bei Klagen auf Herausgabe von beweglichen Sachen oder Grundstücken richtet sich der Gegenstandswert nach dem Verkehrswert der Sache oder des Grundstückes (§§ 3, 6 ZPO). Unter Verkehrswert versteht man den Veräußerungswert der Sache, also den Preis, der objektiv für die Sache zu erzielen ist. 

 


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