Die Vollstreckungsabwehrklage / Vollstreckungsgegenklage

Mit der Vollstreckungsabwehrklage - auch Vollstreckungsgegenklage genannt - können gem. § 767 ZPO nur nachträglich entstandene Einwendungen geltend gemacht werden, d. h. solche Einwendungen, deren Gründe erst nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind. Mit der...


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