Gerichtsgebühren bei Anerkenntnis - 1,0 nach Nr. 1211 KV-GKG oder 3,0 nach Nr. 1210 KV-GKG

Fallen für ein Anerkenntnisurteil statt einer Gerichtsgebühr gem. Nr. 1211 KV-GKG doch die nicht ermäßigten drei Gebühren nach Nr. 1210 KV-GKG an, wenn in diesem Verfahren bis zum Schluss die Kostentragungspflicht streitig und daher ein (kurzer) Absatz mit Gründen im Urteil enthalten war?

 

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