Differenzverfahrensgebühr für die Protokollierung nicht rechtshängiger oder anderer Ansprüche

Wenn nicht rechtshängige (streitige) Ansprüche im Termin mit verhandelt und protokolliert werden (Mehrvergleich), erhält der Rechtsanwalt gem. Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG eine 0,8 (Differenz)Verfahrensgebühr aus dem Wert der nicht rechtshängigen Ansprüche. Weil der Wert dieser Gebühr die Differenz aus...


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