Terminsgebühr für die Entscheidung nach Lage der Akten

Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann gem. § 331a ZPO der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen. Auch für diesen Antrag erhält der Rechtsanwalt die volle 1,2 Terminsgebühr. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus dem...


Falls Sie noch nicht registriert sind,

dann können Sie hier eine Linzenz für Kanzleifachwissen24.de buchen und alsbald stöbern.