Wert Abänderungsklage Kindes- und Ehegattenunterhalt

Hier ist der Jahresbetrag1 der begehrten Abänderung (Erhöhung oder Verminderungsbetrag zum bisher ausgeurteilten Betrag) maßgebend (§ 51 FamGKG), also der Unterschiedsbetrag bzw. die Differenz des ursprünglichen zum verlangten Unterhalt, sofern die streitige Zeit nicht geringer ist. Bis zur...


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