Wert Unterhalt im Wege der Einstweiligen Anordnung

Für einstweilige Anordnungsverfahren von Kindes- oder Ehegattenunterhalt wird gem. § 41 FamGKG i. V. m. § 51 FamGKG als Gegenstandswert der 6fache zu zahlende Unterhalt angenommen, also die Hälfte des normalen Gegenstandswertes von 12 Monaten. Maßgebend ist auch hier der geforderte Unterhalt, nicht...


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