Akteneinsicht in Vollstreckungsakten des Gerichtsvollziehers

Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden (§ 760 S. 1 ZPO). Abweichend davon darf in Bezug auf Inhalte der Akten des Gerichtsvollziehers, die in...


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