Die gütliche Erledigung mit Hilfe des Gerichtsvollziehers

Der Gerichtsvollzieher soll gem. § 802b ZPO Zahlungspläne (= Ratenzahlungsvereinbarungen) mit dem Schuldner abschließen und zwar in allen Abschnitten der Zwangsvollstreckung, mithin vor Vollstreckung bzw. vor Abnahme der Vermögensauskunft bis hin zur Eintragung der schuldnerischen Vermögensauskunft...


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