Ermittlung von Aufenthaltsort, Adresse oder Firmenanschrift des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher gem. § 755 ZPO

Früher war es Sache des Gläubigers, den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln. Seit 1.1.2013 wurde diese Aufgabe durch § 755 ZPO u. a. auch dem Gerichtsvollzieher übertragen. Der Gerichtsvollzieher hat also erforderlichenfalls den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln. Die Befugnis zur...


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