Zur Unterscheidung für Einsteiger: Die Ermittlungstätigkeit des Gerichtsvollziehers gem. § 755 und gem. § 802l ZPO

Ist der Schuldner oder die schuldnerische Firma unbekannt verzogen und soll der Gerichtsvollzieher den Aufenthaltsort (Anschrift, Adresse) ermitteln, sind dem Gerichtsvollzieher gem. § 755 ZPO Fremdeinkünfte über den Aufenthaltsort des Schuldners möglich

  1. bei den Meldebehörden,
  2. bei diversen...

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