Vereinfachter Zwangsvollstreckungsauftrag bis 5.000 EUR aus Vollstreckungsbescheid bis 30.9.2026

Ähnlich, wie wir den § 829a ZPO bezüglich der Pfändung aus Vollstreckungsbescheiden in elektronischer Form aus bis zu 5.000 EUR Wert kennen (hier), wurde gem. § 754a ZPO die Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden in elektronischer Form bis 5.000 EUR Wert durch den Gerichtsvollzieher eingeführt.1

 

Mit der Bestimmung des § 754a ZPO soll eine Vereinfachung und Beschleunigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens erreicht werden, soweit die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen durch den Gerichtsvollzieher auf der Grundlage von Vollstreckungsbescheiden bis 5.000 EUR betroffen ist. Der Originaltitel ist nicht mitzusenden, was ja elektronisch auch nicht geht. 

Sie* können bis 30.9.2026:

  1. Zwangsvollstreckungsaufträge aufgrund von Vollstreckungsbescheiden bis 5.000 EUR Forderung an das Vollstreckungsgericht als elektronisches Dokument übermitteln (beantragen) und müssen den Vollstreckungsbescheid-Titel als eingescannte Datei beifügen. (Dazu beachten Sie aber bitte unten angegebene Hinweise!)
  2. Zwangsvollstreckungsaufträge aufgrund von Vollstreckungsbescheiden ab 5.000 EUR Forderung beim Vollstreckungsgericht per elektronischem Dokument beantragen und müssen den Vollstreckungsbescheid als Originaltitel nachsenden.


*Seit dem 1.1.2022 sind Vollstreckungs- und Zustellungsaufträge verpflichtend als elektronisches Dokument über einen sicheren Übermittlungsweg zu übermitteln, wenn sie durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts (einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse) eingereicht werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise ich auf das Gesagte unter „Elektronischer Rechtsverkehr in der Zwangsvollstreckung". Alle anderen Einreicher beachten bitte das über das elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) Geschriebene hier.

Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem Auftrag zusätzlich eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten (Forderungsaufstellung) und entsprechende Belege als elektronisches Dokument beizufügen. Gemäß § 130a Abs. 3 ZPO muss jedes elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Dies gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

Die elektronischen Anträge können i. S. v. § 753 Abs. 4 ZPO über das besondere elektronische Anwaltspostfach eingereicht werden. Sie können Ihren Vollstreckungsauftrag fertigen (ob mit oder ohne Anwaltsprogramm) und den Antrag dann als PDF-Datei speichern. Diese Datei nebst der Datei des Vollstreckungsbescheid-Titels (bis 5.000 EUR), der Zustellungsbescheinigung und Vollstreckungskosten können Sie dann über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das Vollstreckungsgericht senden. Haben Sie keine Kosten aus früheren Vollstreckungsaufträgen, müssen Sie auch keine übermitteln. 

Nach § 754a ZPO ist der "vereinfachte Auftrag" nur möglich, wenn die zu vollstreckende Geldforderung nicht mehr als 5.000 EUR beträgt. Bei der Bemessung der Wertgrenze sind nur titulierte Nebenforderungen und Kosten zu berücksichtigen. Es sind für die Wertberechnung (bis 5.000 EUR) mithin aus praktischer Sicht diejenigen Forderungen zu berücksichtigen, die auf dem Vollstreckungsbescheid zur Vollstreckung aufgebracht sind. Laufende Zinsen und Vollstreckungskosten bleiben also außer Betracht. Ich verweise auf die doch recht schwierige Begründung zu § 754a ZPO.2

Der vereinfachte Vollstreckungsauftrag ist gem. § 754a ZPO auch dann nur möglich, wenn

  • die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist,
  • der Gläubiger dem Auftrag eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument beifügt und
  • der Gläubiger versichert,* dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht.

 

Ein Muster einer Versicherung i. S. v. § 754a ZPO ist nicht mehr nötig, weil dieses nun ZV-Formular unter Modul E enthalten ist: Es wird gemäß § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ZPO versichert, dass Ausfertigungen der als elektronische Dokumente übermittelten Vollstreckungsbescheide mit den jeweiligen Zustellungsnachweisen vorliegen und die Forderungen in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch bestehen.
 

Die elektronische Kopie des Vollstreckungsbescheid-Titels nebst Zustellbescheinigung, die dem ZV-Auftrag mitgesendet wird, muss nicht signiert werden.2a 

 

Lesen Sie dazu bitte auch: "Der PFÜB aus Vollstreckungsbescheiden in elektronischer Form bis 5.000 EUR" hier.
 
Achtung! Beachten Sie bitte, dass die Regelung des § 754a Abs. 1 ZPO nur die an den Gerichtsvollzieher gerichteten Vollstreckungsaufträge erfasst. Sie erfasst nicht den an das Vollstreckungsgericht gerichteten Antrag auf Erlass eines Haftbefehls.3 Praktisch bedeutet das, dass Sie von Anfang an Ihrem Vollstreckungsauftrag, der z. B. die Abgabe der Vermögensauskunft beinhaltet, den Originaltitel mit senden müssen, sobald Sie auch den Antrag auf Erlass des Haftbefehls vom Richter über den Gerichtsvollzieher begehren.4

Beispiel dazu: Der Gläubiger hat gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid wegen einer Geldforderung nebst Zinsen und Kosten bis 5.000 EUR betrieben. Hierzu hat er beim Amtsgericht auf elektronischem Weg einen Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher erteilt. Er hat die Abnahme der Vermögensauskunft und den Erlass eines Haftbefehls beantragt, falls die Schuldnerin dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleiben werde. Dem Vollstreckungsauftrag hat er eine Abschrift des Vollstreckungsbescheids als elektronisches Dokument beigefügt und versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Schuldtitels nebst Zustellungsbescheinigung vorliege und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch bestehe. Die Schuldnerin ist in dem von der Gerichtsvollzieherin anberaumten Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft unentschuldigt nicht erschienen. Daraufhin hat die Gerichtsvollzieherin ihre Sonderakte nebst den darin befindlichen Ausdrucken des Vollstreckungsbescheids und des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls an das Amtsgericht weitergeleitet. Das Amtsgericht hat beim Gläubiger den Vollstreckungsbescheid im Original angefordert. Nachdem dieser der Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat es den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zurückgewiesen. Zu Recht, wie der BGH entschied.(siehe Fn3)

 

Achtung! Da der Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchung keinen Vollstreckungsauftrag gem. § 754a ZPO darstellt, muss dem elektronisch gestellten Antrag auf Durchsuchung, aber auch dem elektronisch gestellten Antrag zur Vollstreckung zur Unzeit (Nacht-Sonn-Feiertage), der Titel als Ausfertigung (Originaltitel) schriftlich übermittelt werden.


Achtung! Beachten Sie bitte, dass der Originaltitel auch mitzusenden ist bei Anträgen auf Herausgabe von beweglichen und unbeweglichen Ansprüchen oder bei Vollstreckung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen (was sich jeweils bereits aus der Art des Titels ergibt) und bei der Vollstreckung ins unbewegliche Vermögen (Zwangshypothek, Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung).

 

Sie könnten folgende Muster zur Übersendung des Titels für diese Anträge benutzen:
Entweder: Die Ausfertigungen der Vollstreckungstitel werden erst nach Mitteilung des Aktenzeichens versandt. Es wird um Mitteilung des Aktenzeichens gebeten.
Oder: Die Ausfertigungen der Vollstreckungstitel werden gleichzeitig auf dem Postweg übersandt.



Gerichtskostenregelung bei elektronischer Antragstellung:

Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Sofern es sich um eine elektronische Antragstellung handelt, sind gem. § 5 GvKostG die Vorschriften der ZPO über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
 

Korrekte Parteiidentität muss für vereinfachten ZV-Auftrag vorhanden sein (nachfolgend geht es zwar um den vereinfachten PFÜB, ist aber für den vereinfachten ZV-Auftrag nach § 754a ZPO genauso maßgebend): Die Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden gemäß § 829a ZPO ist für eine Gläubigerin, deren Parteibezeichnung sich nach Erlass des Vollstreckungsbescheids geändert hat, nicht eröffnet, weil sie dem zuständigen Vollstreckungsorgan die Parteiidentität mit der Titelgläubigerin zweifelsfrei nachweisen muss. Die die Parteiidentität belegenden Urkunden müssen dem Vollstreckungsantrag beigefügt werden und schließen als vorlegungspflichtige andere Urkunden im Sinne des § 829a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Anwendung des vereinfachten Vollstreckungsantragsverfahrens gemäß § 829a ZPO aus.5 Lesen Sie bitte hier weiter.

 

Zu den Neuerungen ab 1.10.2026 lesen Sie bitte hier.

 

 

» Rechtsprechung dazu:

1BT-DS 18/7560 und 18/9698 zum EuKoPfVODG; BGBl. 2016 Teil I Nr. 55
2aLG Lübeck, Beschluss vom 16.12.2022, AZ: 7 T 436/22 
2zu § 754a ZPO-E in der BT-DS 18/7560
3BGH, Beschluss vom 23.9.2021, AZ: I ZB 9/21
4zwar zum bePBo, aber analog auch passend für die Einreichung über das beA: LG Essen, Beschluss vom 26.10.2022, AZ: 7  T 270/22
5BGH, Beschluss vom 10.5.2023, AZ: VII ZB 23/22


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