Unpfändbare, nicht vollstreckbare Sachen und Tiere § 811 ZPO

In § 811 ZPO sind Gegenstände, die grundsätzlich überhaupt nicht gepfändet werden dürfen, aufgeführt.

 

Es lässt sich hierzu kurz feststellen, dass Gegenstände

  • zum persönlichen Gebrauch (Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus und Küchengeräte),
  • zur Führung eines bescheidenen Haushaltes oder
  • zu...

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