Die Dauerpfändung / Vorauspfändung von Unterhalt § 850d ZPO

Eine Dauerpfändung wegen einer in Raten fällig werdenden Unterhaltsforderung in Arbeitseinkommen, also zukünftig fällig werdender Ansprüche, ist zulässig und durch die Pfändung gewünscht. Eine Dauerpfändung ist nichts anderes als eine Vorauspfändung, d. h. es muss nicht Monat für Monat ein neuer PFÜB beantragt werden.

 

Bei der Pfändung künftiger Forderungen, wie z. B. Unterhalt, entsteht das Pfändungspfandrecht aber nicht bereits mit der Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner,...


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