Die Taschengeldberechnung für die Taschengeldpfändung

Zur Berechnung des Taschengeldanspruchs ist es nötig, dass der Gesamtunterhalt (fiktiv angenommener Trennungsunterhalt von 3/7 der Düsseldorfer Tabelle) einschließlich des Taschengeldanspruches (5 % bis 7 %) den Pfändungsfreibetrag von 1.587,40 EUR (ab 1.7.2026) gem. § 850c ZPO übersteigt. Die Höhe...


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