Der Kontopfändungsschutz

Jeder Schuldner (natürliche Person) kann sein Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen (§ 850k Abs. 1 ZPO) und so Pfändungsschutz genießen. Auf einem P-Konto genießt der Schuldner faktisch einen bedingten Kontoschutz.

 

Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner...


Falls Sie noch nicht registriert sind,

dann können Sie hier eine Linzenz für Kanzleifachwissen24.de buchen und alsbald stöbern.