Die Pfändung von Steuererstattungsansprüchen beim Finanzamt, Gewerbeamt, Hauptzollamt und im Insolvenzverfahren

Steuererstattungsansprüche, steuerliche Nebenleistungen und Steuervergütungen sind gem. § 46 Abs. 1 AO grundsätzlich pfändbar, allerdings erst dann, wenn der Anspruch entstanden ist (§ 46 Abs. 6 AO). Ein PFÜB darf also nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem...


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