Die unpfändbaren Beträge / Pfändungsfreigrenzen vom 1.7.2024 bis 30.6.2027
Die monatlichen Grundfreibeträge gem. § 850c ZPO vom 1.7.2026 bis 30.6.20273 betragen:
1.587,40 EUR für den Schuldner
597,42 EUR für den Ehepartner des Schuldners
332,83 EUR für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person
Die wöchentlichen Grundfreibeträge gem. § 850c ZPO vom 1.7.2026 bis 30.6.20273 betragen:
365,33 EUR für den Schuldner
137,50 EUR für den Ehepartner des Schuldners
76,60 EUR für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person
Die täglichen Grundfreibeträge gem. § 850c ZPO vom 1.7.2026 bis 30.6.20273 betragen:
73,06 EUR für den Schuldner
27,50 EUR für den Ehepartner des Schuldners
15,32 EUR für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person
Die Beträge sind auf den vollen 10-EUR-Betrag aufzurunden (§ 899 ZPO i. V. m. § 850c ZPO).
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Die monatlichen Grundfreibeträge gem. § 850c ZPO vom 1.7.2025 bis 30.6.20262 betragen:
1.555,00 EUR für den Schuldner
585,23 EUR für den Ehepartner des Schuldners
326,04 EUR für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person
Die wöchentlichen Grundfreibeträge gem. § 850c ZPO vom 1.7.2025 bis 30.6.20262 betragen:
357,87 EUR für den Schuldner
134,69 EUR für den Ehepartner des Schuldners
75,04 EUR für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person
Die täglichen Grundfreibeträge gem. § 850c ZPO vom 1.7.2025 bis 30.6.20262 betragen:
71,57 EUR für den Schuldner
26,94 EUR für den Ehepartner des Schuldners
15,01 EUR für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person
Die Beträge sind auf den vollen 10-EUR-Betrag aufzurunden (§ 899 ZPO i. V. m. § 850c ZPO).
Hinweis! Die wöchentlichen und täglichen Pfändungsfreigrenzen sind für die Arbeitslohnpfändung gedacht. Bei der Arbeitslohnpfändung empfiehlt es sich jedoch, die Lohnpfändungstabellen zu Hilfe zu nehmen, anstelle selbst anhand des § 850c ZPO herumzurechnen. Denn zunächst muss § 850c ZPO gelesen und verstanden werden, dann müssen die dort genannten Beträge gegen die aktuellen Beträge (s. o.) ausgetauscht werden und dann muss gerechnet werden. Mit der Lohnpfändungstabelle tut man sich erheblich leichter. Die Lohnpfändungstabelle finden Sie in der Menüleiste unten zum Downloaden (PFÜB-Tabelle 2025).
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Die monatlichen Grundfreibeträge gem. § 850c ZPO vom 1.7.2024 bis 30.6.20251 betragen:
1.491,75 EUR für den Schuldner
561,43 EUR für den Ehepartner des Schuldners
312,78 EUR für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person
Die wöchentlichen Grundfreibeträge gem. § 850c ZPO vom 1.7.2024 bis 30.6.20251 betragen:
343,31 EUR für den Schuldner
129,21 EUR für den Ehepartner des Schuldners
71,99 EUR für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person
Die täglichen Grundfreibeträge gem. § 850c ZPO vom 1.7.2024 bis 30.6.20251 betragen:
68,66 EUR für den Schuldner
25,84 EUR für den Ehepartner des Schuldners
14,40 EUR für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person
Die Beträge sind auf den vollen 10-EUR-Betrag aufzurunden (§ 899 ZPO i. V. m. § 850c ZPO).
Hinweis! Eine wöchentliche oder tägliche Pfändung gibt es für das Pfändungsschutzkonto nicht, da § 899 Abs. 1 ZPO ausschließlich vom Kalendermonat spricht: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner gem. § 899 ZPO jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 i. V. m. Absatz 4 ZPO auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst (§ 899 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Beispiel P-Konto-Pfändung ab 1.7.2025: Es verbleiben 1.555,00 EUR für den Schuldner, zzgl. 585,23 EUR für die erste und jeweils 326,04 EUR für weitere vier unterhaltsberechtigte Personen. Bei fünf unterhaltsberechtigten Personen verbleiben dem Schuldner monatlich 3.444,39 EUR, gem. § 899 ZPO aufgerundet auf den nächsten vollen 10-EUR-Betrag mithin mtl. 3.450,00 EUR.
Eine Zehntelregelung, die über den Pfändungsfreibeträgen weitere Zehntel pfändungsfrei zusprechen soll (wie man mancherorts in der Presse lesen kann), gilt nicht für die P-Kontopfändung. Denn § 899 ZPO (Pfändungsfreier Betrag beim Pfändungsschutzkonto) spricht ausschließlich von § 850c Absatz 1 und Absatz 4 ZPO, und nicht von § 850c Absatz 3 ZPO. Diese Zehntelregelung in § 850c Absatz 3 ZPO gilt mithin für die Arbeitslohnpfändung und wurde bereits in den ausgerechneten Lohnpfändungstabellen berücksichtigt. Denn die Pfändungsfreibeträge für die Lohnpfändung ergeben sich nicht nur aus § 850c ZPO, sondern eben aufgrund des § 850c Absatz 4 ZPO aus der der jeweiligen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung angehängten Lohnpfändungstabelle. Für 2025 ist diese abgedruckt im BGBl. 2025 Teil I Nr. 110. Diese Lohnpfändungstabellen finden Sie für die Monatspfändung unten in der Menüleiste “PFÜB-Tabelle 2025” oder unter Downloads. Während also bei der Arbeitslohnpfändung vom Nettoeinkommen des Schuldners ausgegangen wird und man in der Lohnpfändungstabelle den pfändbaren Betrag ablesen kann, wird bei der P-Kontopfändung ein gewisser pfändungsfreier Betrag belassen (Pfändungsfreigrenzen) und der darüber hinausgehende Betrag kann gepfändet werden.
Bei der P-Kontopfändung können allerdings andere, nicht pfändbare Beträge zu berücksichtigen sein, die der Bank nachzuweisen sind:
Gemäß § 902 ZPO werden neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 ZPO werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst:
1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Absatz 2 ZPO in Verbindung mit § 850c Absatz 4 ZPO, wenn der Schuldner
a) einer Person oder mehreren Personen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt;
b) Geldleistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für Personen entgegennimmt, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in einer Gemeinschaft nach den §§ 19, 20, 27, 39 Satz 1 oder § 43 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leben und denen er nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist;
c) Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Personen entgegennimmt, mit denen er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt und denen er nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist;
2. Geldleistungen im Sinne des § 54 Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch;
3. Geldleistungen gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“;
4. Geldleistungen, die dem Schuldner selbst nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden, in dem Umfang, in dem diese den pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 ZPO übersteigen;
5. das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder, es sei denn, dass wegen einer Unterhaltsforderung des Kindes, für das die Leistungen gewährt oder bei dem sie berücksichtigt werden, gepfändet wird;
6. Geldleistungen, die dem Schuldner nach landesrechtlichen oder anderen als in den Nummern 1 bis 5 genannten bundesrechtlichen Rechtsvorschriften gewährt werden, in welchen die Unpfändbarkeit der Geldleistung festgelegt wird.
Wichtig! Sowohl bei der Lohnpfändung als auch bei der Pfändungsschutzkontopfändung gelten bei Vollstreckung aus einem Unterhaltstitel oder aus einem Deliktstitel diese Pfändungsfreibeträge nicht. Denn dann wird vom Vollstreckungsgericht ein individueller Mindestselbstbehalt festgesetzt, der dem Schuldner monatlich verbleiben darf. Daran hat sich die Bank, aber auch der Arbeitgeber als Drittschuldner zu halten.
» Rechtsprechung dazu:
| 1 | Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024, BGBl. 2024 Teil I, Nr. 160 Berichtigung der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024, BGBl. 2024 Teil I Nr. 165a |
| 2 | Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025, BGBl. 2025 Teil I, Nr. 110 |
| 3 | Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, BGBl. 2026 Teil I, Nr. 80 |
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