FORMULARE, AUSFÜLLTIPPS zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und Forderungsaufstellungen Geld und Unterhalt ab 1.9.2024, bis 30.9.2026

Seit dem 22.12.2022 gibt es neue Vollstreckungsformulare. Unter anderem ist auch der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss neu. Hier geht es um die PFÜB-Formulare, die bis zum 30.9.2026 anzuwenden sind. Unter nachfolgendem Menüpunkt finden Sie die Neuerungen ab dem 1.10.2026.
 

Hier-klick finden Sie die Blanko-Formulare zum PFÜB, der bis 30.9.2026 gültig ist. 

Die Ausfüllhinweise in PINK und GRÜN  bis 30.9.2026 direkt auf den PFÜB-Formularen finden Sie hier-klick zum Downloaden und Ausdrucken in Farbe. 

 

Zur Unterscheidung:

  • Es gibt keine zwei PFÜB mehr, also nicht mehr einen für Geldforderungen und einen für Unterhaltsforderungen, wie das bei den 2016er Formularen der Fall war.
  • Nun gibt es ein Antragsformular und einen Beschluss-Entwurf auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
  • In diesem beizufügenden Beschluss-Entwurf auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind künftig alle Forderungen integriert, also normale Geldforderungen, Unterhaltsforderungen und Deliktsforderungen.
  • Um sowohl Forderungen, die keine Unterhaltsansprüche sind, als auch Unterhaltsforderungen noch besser gerecht zu werden, gibt es zudem zwei Forderungsaufstellungsformulare, einmal für gesetzliche Unterhaltsforderungen und einmal für Forderungen, die keinen Unterhalt betreffen (normale Geldforderungen, Delikt).
  • Eines dieser Forderungsaufstellungsformulare ist dem Antrag und dem Beschluss-Entwurf beizufügen.
  • Die Forderungsaufstellungen heißen nicht Geldforderungen oder Unterhaltsforderungen, sondern:
     
    • Aufstellung von Forderungen, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, für den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und
    • Aufstellung von Forderungen bei der Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen für den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

 

Wegzusenden sind also:

  1. das Antragsformular,
  2. der Beschluss-Entwurf auf Erlass des PFÜB,
  3. eine der beiden Forderungsaufstellungen (entweder Unterhalt oder kein Unterhalt),
  4. und Titel, sonstige Anlagen, evtl. bisherige Vollstreckungsbelege und ggf. eine Aufstellung für Inkassokosten.

 

Es gab und gibt aber eine lange Übergangsfrist wie folgt:

  • Bis zum 21.12.2022 mussten die alten 2016er PFÜB-Formulare genutzt werden.
  • Die neue ZVFV trat am Tag nach Verkündung in Kraft.1 Verkündet wurden die neuen Formulare am 21.12.2022. Also konnten seit dem 22.12.2022 die neuen Formulare benutzt werden.
  • Ab dem 1.12.2023 sollten sie angewendet werden müssen, bis dahin gab es eine Übergangszeit. Allerdings wurde am 24.11.2023 beschlossen, dass die Übergangszeit zur Pflichtanwendung verlängert wurde bis zum 31.8.2024, so dass sie nunmehr am 1.9.2024 angewendet werden müssen.
  • Bis zum 31.8.2024 konnten mithin auch noch die alten, 2016er PFÜB-Formulare genutzt werden.
  • Um mit den Übergangsdaten nicht durcheinander zu kommen, benannte ich die neuen Formulare mit "2023" und die alten, bisherigen Formulare mit "2022", auch als die Übergangszeit verlängert wurde.
  • Die Übergangsregelung für die Nutzung der Formulare für den Gerichtsvollzieherauftrag für die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Forderungen wurde nun bis einschließlich 30.4.2025 verlängert.1a
  • Es wurden inzwischen schon wieder neue Formulare beschlossen, die ab dem 1.9.2024 angewendet werden können, ab dem 1.10.2025 angewendet werden müssen.1b Ich empfehle Ihnen, diese neuen PFÜB-Formulare anzuwenden, da sie ein paar Neuerungen beinhalten, die die Formulare vom 21.12.2022 nicht beinhalteten. Um nicht durcheinander zu geraten, schauen Sie bitte unter Downloads die Übersicht über die Blanko-Formulare und Ausfüllhinweise an. Wir haben zum 1.9.2024 also zwei Formularstände, wenngleich die ganz aktuellen Formulare 1.9.2024/1.10.2025 genutzt werden sollen.
  • Es tut mir leid, Ihnen den Wirrwarr nicht ersparen zu können, hoffe aber, mit meinem Angebot etwas Klarheit und Hilfe geben zu können. Ich befürchte, dass wir in 2025 erneut neue Formulare bekommen werden, weil bereits wieder Neuerungen anstehen.
  • Ab dem 1.10.2026 haben wir wieder neue Formulare, dazu lesen Sie aber bitte unter dem nächsten Menüpunkt hier-klick weiter.

 

Umgang mit den Formularen:

Sie können sich die Formulare als PDF auf Ihren Desktop downloaden und direkt am PC ausfüllen. Sind Sie eine Anwaltskanzlei oder sonstiger professioneller Einreicher, senden Sie das ausgefüllte Formular als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das Gericht. Ein elektronisches Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person zu versehen oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg einzureichen (§ 130a ZPO). Zu dem Problem mit dem Originaltitel lesen Sie bitte weiter unten nach. Sind Sie kein Anwalt, senden Sie das ausgedruckte Formular nebst Forderungsaufstellung per Post zum Vollstreckungsgericht. 

 

Tipp zum Öffnen des Formulars:

Sofern das Ausfüllen nicht gleich möglich sein sollte, speichern Sie sich das Formular auf Ihren Desktop oder öffnen es mit einem anderem Programm (= "mit anderem Programm ansehen" für gewöhnlich oben rechts).

 
Tipp bei Ausfüllproblemen:

Sollten Sie Probleme mit dem ausfüll-/speicherbaren Formular dahingehend haben, dass ein Feld nicht ausfüllbar ist, gibt es folgende Lösung: Klicken Sie in die nicht beschreibbare Zeile mit der rechten Maustaste und klicken "alles auswählen". Somit können Sie diese Zeile wieder wunderbar beschreiben, auch mit dem Acrobat Reader. Ggf. probieren Sie es auch so, dass Sie in das vorherige Feld klicken und mit der Tab-Taste weiter in das nächste Feld gelangen.



Mehrfachnutzung von Teilen des Formulars:

Auch weiterhin gibt es die Möglichkeit, Teile des Formulars mehrfach zu verwenden oder wegzulassen. Auch ist die jeweilige Forderungsaufstellung mehrfach zu nutzen, wenn bei einfacher Nutzung die erforderlichen Angaben nicht gemacht werden können (§ 2 Abs. 5 ZVFV). 


Abweichungen von den Formularen gem. § 3 ZVFV:

Zunächst ist zu sagen, dass lediglich dann, wenn die Verständlichkeit und Lesbarkeit der eingereichten Formulare sowie die Zuordnung von Text zu den jeweiligen Sinneinheiten (= grau hinterlegte Module) nicht beeinträchtigt wird, Abweichungen vorgenommen werden dürfen. Ich empfehle jedoch nicht, von den Formularen abzuweichen, denn die Vergangenheit hat gezeigt, dass man sogar das Gericht entscheiden lassen musste, nur weil der Rahmen des Formulars moniert wurde, der seinerzeit nicht in grüner Farbe, sondern in grauer Farbe eingereicht wurde. Um zügig zu vollstrecken, empfiehlt es sich in der Tat, gar nicht von den Formularen abzuweichen.

Zulässig ist es, die Formulare an geänderte Rechtsvorschriften anzupassen. Dies ist zwar bei der sich ständig ändernden Rechtsmaterie sinnvoll, jedoch hätte man hier die Paragrafenangaben mit einem am Computer überschreibbaren Feld gestalten können (ähnlich wie z. B. hier auf Kanzleifachwissen24 die Wörter "Schnellsuche" oder "Ihr Suchbegriff" überschreibbar sind).

Zulässig ist es weiterhin, die Währungsangaben in den Formularen zu ändern, was allerdings bei den Forderungsaufstellungen schwerlich änderbar sein dürfte, denn es steht bereits Euro überall drauf. Auch hierfür hätte man in den PDF-Formularen die Felder "Euro" überschreibbar gestalten können, um eine andere Währung zu integrieren.

Zulässig ist es weiterhin, unwesentliche Änderungen der formalen Gestaltung der Formulare vorzunehmen, was ich aber aus bereits genannten Gründen nicht empfehle, also wenn Sie zügig pfänden und nicht wegen Kleinigkeiten, die die Rechtspfleger anders sehen, vor Gericht landen wollen. Zudem ist eine Änderung des Textes der für das Gericht vorgesehenen Felder eh nicht erlaubt. 

Zulässig soll es auch sein, den vorgesehenen Umfang von Texteingabefeldern zu erweitern oder zu verringern. Dass man in die Felder nur wenig Text eintragen kann, sie also verringern kann, war klar. Wenn Sie jedoch mehr Text in eine Zeile integrieren wollen, als nachher im Ausdruck zu sehen ist, stellt das ein Risiko dar, ob Gerichte diesen Text auch lesen können. Bitte versuchen Sie es gleich einmal, in eine Zeile einen längeren Text einzutragen, das geht. Aber ob der Text dann auch gelesen wird oder elektronisch ausgelesen werden kann, wird die Praxis zeigen. Sofern Sie jedoch entsprechende Software haben, die die Eingabefelder erweitern kann, dürfte das kein Problem sein. Im Übrigen dürfen die Länder die Formulare als strukturierte Datensätze zum Zweck der Übermittlung an Gerichte bereitstellen. Hierfür sind die Formulare in das gültige X-Justiz-Format zu übertragen (§ 5 ZVFV).

Zulässig ist es weiterhin, den Text einschließlich der dazugehörigen Texteingabefelder außerhalb der Rahmen für die Angaben zum Gläubiger in Modul A und Angaben zum Schuldner in Modul B mehrfach zu verwenden.

Zulässig ist es ebenfalls, den Text einschließlich der dazugehörigen Texteingabefelder, der sich innerhalb von Rahmen befindet, insgesamt oder teilweise mehrfach zu verwenden oder teilweise wegzulassen und insgesamt einschließlich des dazugehörigen Rahmens und der insoweit betroffenen Modulbezeichnung wegzulassen. Sofern es sich jedoch um die Änderung des Textes der für das Gericht vorgesehenen Felder handelt, ist die Textveränderung nicht erlaubt.

Zulässig ist es auch, weitere Anlagen beizufügen, soweit in dem Formular die gewünschten Angaben nicht gemacht werden können (§ 3 Absatz 2 Nummer 7 ZVFV). 

Rahmen, die vom Gericht auszufüllen sind, sind grundsätzlich unverändert zu übermitteln. Allerdings dürfen die Module Q, R und S einschließlich des darin enthaltenen Texts weggelassen werden, wenn der Gläubiger das jeweils am Anfang des betreffenden Moduls befindliche Kontrollkästchen nicht angekreuzt hat.
 

Anwaltliche Bevollmächtigung und anwaltliche Versicherung für die Pfändung aus Vollstreckungsbescheid bis 5.000 EUR:

Im PFÜB-Antrag auf Seite 2 unten wurden nun die "anwaltlichen Versicherungen" für die Beauftragung und die Pfändung in vereinfachter elektronischer Form aus Vollstreckungsbescheid bis 5.000 EUR ohne Originaltitel aufgenommen:

X Es wird gemäß § 753a Satz 1 ZPO die ordnungsgemäße Bevollmächtigung zur Vertretung versichert.
X Es wird gemäß § 829a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ZPO versichert, dass Ausfertigungen der als elektronische Dokumente übermittelten Vollstreckungsbescheide mit den jeweiligen Zustellungsnachweisen vorliegen und die Forderungen in Höhe des Vollstreckungsantrags noch bestehen.


Seit dem 1.1.2021 haben bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen Bevollmächtigte nach § 79 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 3 und 4 ZPO i. V. m. § 753 Abs. 1 ZPO ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung lediglich zu versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht. Aber bitte lesen Sie dazu Genaueres hier-klick



Vollstreckungsfans, der frühere Anspruch G und das neue Modul K:

Diejenigen unter Ihnen, die gern auch mal etwas probiert haben, was nicht normal ist (Lohn, Bank usw.), nutzten im alten PFÜB-Formular den Anspruch G, um den zu pfändenden Anspruch einzutragen. Schauen Sie doch gleich einmal in den Anspruch K des neuen PFÜB-Beschluss-Entwurfs. Wie oben beschrieben, können Zeilen zwar verlängert werden, allerdings zeigt uns das eindeutig, dass die außerhalb des Normalen liegenden Vollstreckungsmaßnahmen nicht erwünscht sind. Im neuen PFÜB-Beschluss-Entwurf wurde das Modul K dann glücklicherweise vergrößert.

 

Beispiele für Modul K: Antrag auf Pfändung des Übererlöses, der Kfz-Steuer, Gewerbesteuer, Internetdomain, Einkommen Selbstständiger, Lohnverschleierung, Elterngeld, Schmerzensgeld, Zugewinnausgleichsansprüche, Pflichtteil, Gesellschaftsanteil, Notarandergeldkonto, Spielothekengewinne, Krankentagegeld, Mietkaution, Energiekosten, Förderprämien Energie, Förderprämien Landwirtschaft, Förderprämien Aqua, Genossenschaftsanteile, Taschengeldanspruch, Vergütung Rechtsanwalt gegen Staatskasse, Bestattungskosten, Schuldnergelder auf geliehenem Konto (Mutti, Oma, Enkel, Lebensgefährtin), Kryptowerte, Förderungen, Soforthilfen, Zuschüsse, Pauschalen und einiges andere mehr, alles siehe hier in Ihrer Wissensschatzkammer Kanzleifachwissen24.de



Drittschuldner im PFÜB-Beschluss-Entwurf:

Im Formular sind nur noch drei Drittschuldnerangaben möglich. Dafür sind sie aber sehr übersichtlich möglich. Sollten die drei Drittschuldnerfelder nicht ausreichen, nutzen Sie Seite 4 mit dem Modul D mehrfach. Damit der Rechtspfleger weiß, dass Sie mehr als drei Drittschuldner belangen, kreuzen Sie an:

 

X sowie den weiteren Drittschuldnern aufgeführt in weiterer Anlage


Im jeweiligen Drittschuldnerfeld unter Modul D geben Sie dann den jeweilig zu pfändenden Anspruch ein, z. B.: Modul E (Arbeitgeber) oder Modul H (Kreditinstitute) oder Modul I (Bausparverträge) oder Modul K (weitere Forderungen und Ansprüche). Das ist erheblich übersichtlicher als bei den bisherigen Formularen.

Sofern eine elektronische Zustelladresse vorhanden ist, sollte diese angegeben werden (z. B. SAFE ID zum eBO, beA, beBPO). 

 

In dem Zusammenhang möchte ich auf den Drittschuldnermahnbescheid verweisen, den Sie in bestimmten Fällen anstelle einer Drittschuldnerklage nutzen sollten. Dazu lesen Sie bitte hier-klick mehr.



Forderungen aus unerlaubter Handlung:

Forderungen aus unerlaubter Handlung werden wie bisher vollstreckt. Der Unterschied ist nur der, dass es nur einen PFÜB gibt und in diesem PFÜB sowohl Geldforderungen als auch Unterhaltsforderungen als auch deliktische Forderungen zu beantragen sind. Im PFÜB-Beschluss-Entwurf Formular sind Deliktsforderungen auf Seite 9 oben unter Modul S anzukreuzen. 

Beispiel: Sie pfänden aus einem Titel aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Welche Forderungsaufstellung zum PFÜB muss verwendet werden?

Lösung: Zwar sind den Unterhaltsgläubigern gleichgestellt die Deliktsgläubiger, die aus unerlaubten Handlungen vollstrecken. Es ist jedoch nicht die gleiche Forderungsaufstellung zu nutzen. Sie verwenden den neuen Pfändungs- und Überweisungs-Beschluss-Entwurf (Modul S), allerdings müssten Sie die ganz normale Forderungsaufstellung für Geldforderungen, die keine Unterhaltsansprüche beinhalten, ausgefüllt beifügen.


Zu den Forderungsaufstellungen:

 

Die in dem bisherigen Vordruck enthaltene Forderungsaufstellung wurde überarbeitet und separiert. Es gibt künftig zwei Forderungsaufstellungen (1 x für Unterhaltsforderungen und 1 x für Forderungen, die keinen Unterhalt betreffen). Eine der beiden ist gem. § 3 Abs. 2 ZVFV jedem Pfändungsantrag beizufügen. 

 

Achtung! Nur für Forderungen, die sich weder bei mehrfacher Nutzung des gesamten Formulars für die Forderungsaufstellungen noch seiner Teile in das Formular eintragen lassen, dürfen selbst gestaltete Forderungsaufstellungen als Anlagen verwendet werden. Ziel der Regelung ist es zu erreichen, dass Gerichtsvollzieher und Gerichte möglichst nur mit den einheitlich gestalteten Forderungsaufstellungen befasst werden, und auf diese Weise die Bearbeitung zu vereinfachen.2 

Zinsen: Sofern Sie einen Titel haben, in dem Zinsen ausgerechnet wurden oder es sind Zinsen nur für einen bestimmten Zeitraum zu berechnen, nehmen Sie die Zinsfelder "seit dem..." "bis..." , in welche die Summen eingetragen werden können. Ansonsten nutzen Sie die Felder, in denen nur die Zinsen "seit dem ..." eingetragen werden können, ohne dass eine Summe einzutragen wäre.

Beachten Sie bitte, dass Zinsen für die Zeit bis zum Tag der PFÜB-Antragstellung und für die Zeit ab diesem Zeitpunkt bis zur Befriedigung des Gläubigers auf Antrag des Klägers angeordnet werden können und bei rückständigem Unterhalt auch angeordnet werden sollten. Ansonsten können Sie bei Rückstand keine Zinsen mit geltend machen.

Zinsen für laufenden Unterhalt mit zu titulieren ist schwierig, weil es noch keinen Fälligkeitszeitraum gibt. Nichts desto trotz können solche Zinsen i. S. v. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB - sofern laufender Unterhalt nicht bezahlt wird - in der Vollstreckung mit geltend gemacht werden, wenn die Unterhaltshöhe vertraglich festgehalten oder ausgeurteilt wurde.3 Denn ein Verzug ohne Mahnung aufgrund der Vorschrift des § 286 Abs. 2 BGB (Kalenderfälligkeit) setzt bei familienrechtlichen Unterhaltspflichten voraus, dass dem Verpflichteten seine Schuld sowohl nach ihrer Existenz als auch nach ihrem Umfang, also nach der Höhe des geschuldeten Betrages, bekannt ist, wie es insbesondere bei vertraglich vereinbarten Unterhaltsleistungen oder auch nach gerichtlicher Verurteilung der Fall ist.4



Hinweise zu Unterhaltsforderungen:

Unterhaltsrückstand: Hierbei handelt es sich um zurückliegend aufgelaufene Unterhaltsbeträge, z. B. wenn der Unterhaltsberechtigte trotz Unterhaltstitel keinen laufenden Unterhalt mehr vom Unterhaltsschuldner zu bekommen oder neben laufendem Unterhalt noch Unterhaltsrückstände zu erhalten hat.

 

So erkennen Sie u. a. einen Titel auf Zahlung von Unterhaltsrückstand - Beispiel: 
Der Antragsgegner wird verpflichtet, rückständigen Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn der Parteien B, geboren am ... für die Monate Februar, März, April, Mai 2023 in Höhe von 1.140 EUR zu zahlen.

 

Unterhaltsrückstände sind künftig in der Forderungsaufstellung “Aufstellung von Forderungen bei der Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen” für den PFÜB gleich unter Punkt I. einzutragen. Ansonsten sind Modul Q, Modul O und Modul P im PFÜB-Beschluss-Entwurf zu beachten.

 

Statische Unterhaltsrente: Ein statischer Unterhaltstitel enthält eine Unterhaltsregelung, die eine nachträgliche Veränderung unterhaltsrechtlich relevanter Umstände nur im Wege der Abänderungsklage und nur unter der Voraussetzung einer wesentlichen Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ermöglicht.

 

So erkennen Sie einen Titel auf Zahlung einer statischen Unterhaltsrente - Beispiel: 
Der Antragsgegner wird verpflichtet, für seine Tochter A monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von ... EUR und für seine Tochter B monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von ... EUR zu zahlen.

Pfänden Sie aus einem statischen Unterhaltstitel, sind diese Forderungen in die Forderungsaufstellung für Unterhalt unter Punkt IV einzutragen. Ansonsten sind Modul Q, Modul O und Modul P im Beschluss-Entwurf auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu beachten.

 

Dynamisierte Unterhaltsrente: Ein dynamisierter Unterhaltstitel richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Wenn diese sich ändert, ändert sich auch automatisch der Unterhaltsbetrag, der vom Drittschuldner zu zahlen ist, ohne eine Abänderungsklage herbeiführen zu müssen. In einem dynamisierten Unterhaltstitel wird der jeweilige Unterhalt je Einkommensgruppe festgelegt, bei der untersten Einkommensgruppe ist das z. B. der Mindestunterhalt. Es kann auch ein gewisser Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts festgesetzt werden, um zu dem Unterhalt zu gelangen, den die Parteien erstritten haben bzw. den das Gericht für nötig erachtet. Ein solcher Titel zeichnet sich dadurch aus, dass nicht eine feste Größe, sondern ein Vomhundertsatz des Regelbetrags aufgenommen wird. Hier obliegt die Ermittlung des jeweils gültigen, mithin pfändbaren Betrages dem Drittschuldner.

 

So erkennen Sie einen Titel auf Zahlung einer dynamisierten Unterhaltsrente - Beispiel: 
Der Antragsgegner wird verpflichtet, zu Händen der Antragstellerin laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 110 % Mindestbedarfs der jeweiligen Altersstufe des Kindes, derzeit … EUR nach Abzug des anteiligen Kindergeldes … EUR ab Juni 2018 monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zu zahlen.


Oder - Beispiel:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das Kind ... geboren am ..., ab dem 1.12.2020 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 115 % des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 BGB der jeweiligen Altersstufe, derzeit zweite Altersstufe, gemindert um das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit ... EUR, damit derzeit ... EUR, zu bezahlen.

Pfänden Sie aus einem dynamisierten Unterhaltstitel, sind diese Forderungen in die Forderungsaufstellung für Unterhalt unter Punkt V. einzutragen. Ansonsten sind Modul Q, Modul O und Modul P im Beschluss-Entwurf auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu beachten.


Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Abs. 1 BGB für das Jahr 2025 beträgt monatlich6

  1. in der ersten Altersstufe (§ 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BGB) 482 Euro,
  2. in der zweiten Altersstufe (§ 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BGB) 554 Euro,
  3. in der dritten Altersstufe (§ 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BGB) 649 Euro.

 

Mehrere unterhaltsberechtigte Kinder: Haben Sie mehrere Unterhaltsgläubiger (Kinder, gesetzlich vertreten durch die Mutti), dann sollte die Forderungsaufstellung Unterhalt mehrfach eingereicht werden. Beim PFÜB-Antrag gibt es dazu auf Seite 2 ein Feld, wo die Anzahl der Forderungsaufstellungen eingetragen werden kann.

Vollendung des Lebensjahres: Ist ein Lebensjahr nicht vollendet mit dem letzten Tag des Lebensjahres? Bezüglich der "Vollendung von Lebensjahren" ist ähnlich zu denken wie mit dem 19., 20., 21., 22. … Jahrhundert. Wir leben gerade im 21. Jahrhundert, obwohl wir 2025 schreiben und nicht 2125. So auch bei den Lebensjahren. Das 18. Lebensjahr z. B. beginnt mit dem 17. Geburtstag und ist mit dem Ende des Tages vor dem 18. Geburtstag beendet.

 

Bezüglich des Unterhalts-PFÜB heißt das: "Unterhalt bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes" bedeutet, dass Unterhalt bis zum Ende des Tages vor dem 6. Lebensjahr berechnet werden muss. Anders ausgedrückt: Unterhalt muss bis zum Tag vor dem 6. Geburtstag des Kindes berechnet werden.

 

„Unterhalt von Vollendung des sechsten Lebensjahres bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres des Kindes“ bedeutet, dass Unterhalt vom Tag des 6. Geburtstages bis zum letzten Tag vor dem 12. Geburtstag berechnet werden muss.

 

„Unterhalt von der Vollendung des zwölften Lebensjahres bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Kindes“ bedeutet, dass Unterhalt vom Tag des 12. Geburtstages bis zum letzten Tag vor dem 18. Geburtstag berechnet werden muss.

 

Der ganze Schlamassel wird dadurch hervorgerufen, dass bei der Berechnung des Lebensalters der Tag der Geburt mitgerechnet wird (§ 187 BGB): "Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters." (§ 187 Abs. 2, S. 2 BGB). Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag (z. B. manche am 29. Februar Geborene in Schaltjahren), so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 188 Abs. 3 BGB), also am 28.2.

 
Doch was trägt man wo in den PFÜB bei Pfändung von Volljährigenunterhalt ein? Sofern es sich um Unterhalt für Volljährige handelt, lesen Sie bitte unter Volljährigenunterhalt.

Bitte beachten Sie für alles auch das Hinweisblatt vom BMJ mit weiteren Hinweisen.

Anmerkung: Auch wenn der Rechtsanwalt über das beA versenden muss, müssen aber noch nicht alle Drittschuldner elektronisch versenden und schon gar nicht die Schuldner. Im PFÜB-Formular-Entwurf ist daher "Ausgefertigt" anzukreuzen und nicht “Beglaubigt”. Denn der Gerichtsvollzieher kann nur von einer Ausfertigung eine beglaubigte Abschrift zwecks Zustellung an nicht elektronisch versendende Drittschuldner oder Schuldner fertigen. Allerdings ist das Ganze nicht unumstritten, denn manche Gerichtsvollzieher handhaben es auch unkompliziert. Ich empfehle dennoch die Ausfertigung zu beantragen.


Zur Info:
- Ausfüllhilfen zum neuen ZV-GV-Formular finden Sie hier
- Ausfülltipps zum neuen RDA-Formular finden sie hier

 

 

» Rechtsprechung dazu:

1BGBl 2022 Teil I Nr. 52 vom 21.12.2022
1aBundesrat 24.11.2023, Erläuterung, 1038. BR, 24.11.23, TOP 44
BGBl 2023 Teil I Nr. 320
1bBGBl 2024 Teil I Nr. 203
1c3. Zwangsvollstreckungsformularverordnung BGBl 2026 Teil I Nr. 132 vom 13.5.2026
1dGesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl 2026 Teil I Nr. 152 vom 26.5.2026
2Seite 54 Referentenentwurf: Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung, der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung
3BGB-Palandt, 76. Auflage, zu § 286, Rn 22
4BGH, Urteil vom 26.1.1983, AZ: IVb ZR 351/81, www.jurion.de
6

Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 11.11.2024,

BGBl. 2024 Teil I Nr. 359