Kostenerstattung für verfrühte und voreilig gestellte mehrere Drittauskunftsanträge gem. § 802l ZPO

Die Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO gestellten Antrags auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO sind keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1, § 91 ZPO, sagt der BGH.1 

Nach § 25 RVG sind...


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