Erzwingungshaft zur Abgabe der Vermögensauskunft scheitert aufgrund Verfahrensfehlers des Gerichtsvollziehers
Ein aussagekräftiges ärztliches Attest über eine ernsthafte Erkrankung, die die Transport- oder Vernehmungsunfähigkeit des Schuldners nachweist, kann sein Nichterscheinen zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft im Sinne von § 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO entschuldigen; die bloße Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne konkrete Diagnose reicht für eine Entschuldigung des Fernbleibens nicht aus. Leitet der mit dem Vollstreckungsverfahren befasste Gerichtsvollzieher die Akten gemäß dem zuvor von der Gläubigerin gestellten Haftbefehlsantrag mit der Feststellung, der Schuldner sei zum Termin zur Vermögensauskunft unentschuldigt nicht erschienen, an das Vollstreckungsgericht weiter, ohne dieses darüber in Kenntnis zu setzen, dass er vor dem anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft von einem den Anforderungen an eine Entschuldigung des Fernbleibens nicht entsprechenden ärztlichen Attest Kenntnis erlangt und dem Schuldner dennoch auf dessen Nachfrage versichert hat, aus seiner Sicht bedürfe es für eine hinreichende Entschuldigung keiner weiteren Unterlagen, keiner Übersetzung, keiner eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der Angaben und auch keiner weiteren Erläuterungen, liegt ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens vor und ist der daraufhin ergangene Haftbefehl aufzuheben.1
Erläuterung zum Fall: In vorliegend entschiedenen Fall betrieb die Gläubigerin gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung. Der sich zum damaligen Zeitpunkt in Singapur aufhaltende Vorstand der Schuldnerin war zum vom Gerichtsvollzieher auf den 7. November 2023 angesetzten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen, nachdem die Schuldnerin ihr Nichterscheinen angekündigt und dies mit einem "Medical Certificate" vom 6. November 2023 entschuldigt hatte.
In diesem medizinischen Attest hieß es: Dizziness. Der Vorstand litt zu diesem Zeitpunkt also unter Schwindel.
Das Amtsgericht hatte sodann dennoch antragsgemäß einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft erlassen.
Die Schuldnerin wendete sich aber mit der sofortigen Beschwerde und später mit der Rechtsbeschwerde zum BGH gegen diesen Haftbefehl.
Aufgrund des übermittelten medizinischen Attests, worin lediglich Schwindel diagnostiziert war, hätte der Vorstand der Schuldnerin sehr wohl zum Vermögensauskunftstermin anreisen müssen. Es kam nicht darauf an, dass lediglich ein Arzt in Singapur dieses Attest ausstellte, sondern weil die Diagnose Schwindel ein allgemein breitgefächerter Begriff ist.
Allerdings ist dem Gerichtsvollzieher ein Fehler unterlaufen. Der Schuldner konnte in der Tat eine rechtswidrige Verfahrensführung des vorliegend tätig gewordenen Gerichtsvollziehers anführen und kam um die Verhaftung drum herum. Der angegriffene Haftbefehl beruhte in der Tat auf einem durchgreifenden Verfahrensfehler, denn der Gerichtsvollzieher, der mit dem Vollstreckungsverfahren befasst war, hatte die Akten gemäß dem zuvor von der Gläubigerin gestellten Haftbefehlsantrags an das Vollstreckungsgericht weitergeleitet ohne einen Hinweis auf das vorliegende medizinische Attest der Schuldnerin, vielmehr nur mit dem üblichen Hinweis, dass der Vorstand der Schuldnerin nicht zum Vermögensauskunftstermin angereist war. Auch die Versicherung des Gerichtsvollziehers auf Nachfrage der Schuldnerin, dass es aus seiner Sicht zu dem vorliegenden medizinischen Attest für eine hinreichende Entschuldigung keiner weiteren Unterlagen bedürfe, keiner Übersetzung, keiner eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der Angaben und auch keiner weiteren Erläuterungen, wurde dem Richter beim Amtsgericht/Vollstreckungsgericht, der den Haftbefehl ausstellen sollte, nicht vorgetragen.
Und das war ein durchgreifender Verfahrensfehler, so der BGH. Jedenfalls hätte der Gerichtsvollzieher das Vollstreckungsgericht in diesem Fall vollständig über seine mit der Schuldnerin getroffenen Absprachen und Zusagen informieren und es damit zu einer sachgerechten Entscheidung auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Umstände befähigen müssen, so der Bundesgerichtshof.
So hatte die Schuldnerin, also der Vorstand, vorerst nochmal Glück gehabt. Zwei Jahre Streit und die Schuldnerin, also der Vorstand, kam nochmal um die Verhaftung drumherum. Ich gehe aber davon aus, dass die Gläubigerin die gewünschte Vermögensauskunft oder Verhaftung oder ihr Geld doch noch bekommt, denn die Sache wurde zurückverwiesen zu erneuten Entscheidung, wenn dann nicht eine Insolvenz dazwischen kommt.
Hinweis! Seit Mitte 2024 kann der Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft auf virtuell, also per Bild und Ton abnehmen. Dazu lesen Sie bitte hier weiter.
» Rechtsprechung dazu:
| 1 | BGH, Beschluss vom 10.4.2025, AZ: I ZB 59/24 |
