Zuständigkeit im Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft

Für die Abnahme der Vermögensauskunft und deren eidesstattlicher Versicherung ist gem. § 802e ZPO funktionell der Gerichtsvollzieher zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Schuldners und in Ermangelung eines solchen, nach seinem Aufenthaltsort. Maßgeblich ist der...


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