Kostenerstattung für verfrühte und voreilig gestellte mehrere Drittauskunftsanträge gem. § 802l ZPO
Die Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO gestellten Antrags auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO sind keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1, § 91 ZPO, sagt der BGH.1
Nach § 25 RVG sind Drittauskünfte abzurechnen mit einem Wert bis max. 2.000 EUR (genau wie die Vermögensauskunft).
Der BGH meinte, dass die Vollstreckungsmaßnahme mit der Einholung der Erteilung der Vermögensauskunft oder Verweigerung der Vermögensauskunft durch den Schuldner (oder mit vollständiger Bezahlung) beendet sei. Erst danach wäre die Einholung der Drittauskunft zulässig. Damit kann die Vollstreckungsmaßnahme des § 802l ZPO keine Fortsetzung der Einholung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO sein.(siehe Fn 1)
Der BGH meinte auch, dass Drittauskünfte besondere Angelegenheiten seien, was sich aber seit 1.1.2021 in der Neuregelung in § 25 RVG niederschlug.
Es geht einerseits um die Erstattung der Kosten und andererseits (unabhängig des BGH) darum, wie viele Gebühren für Drittauskunftsanträge anfallen können und welche davon erstattungsfähig sind. Denn in der Praxis werden oft alle Drittauskunftsanträge gestellt und berechnet, ohne sich Gedanken darüber zu machen, ob diese nötig waren oder nicht. Falls Sie einmal Schwierigkeiten mit einem Schuldnervertreter bekommen sollten, weil der die hohen – verfrüht und voreilig verursachten – Kosten bemängelt, könnte er Recht bekommen, wobei es darauf ankommt.
Lassen Sie es mich mit meinen Worten erläutern:
Sobald eine Drittauskunft ausgeführt werden muss, da die Vermögensauskunft keinerlei pfändbare Habe ergeben hat, oder der Schuldner sich weigerte, die Vermögensauskunft abzugeben, müssen diese Kosten für die erste der beantragten Drittauskünfte erstattungsfähig sein. Sofern der Schuldner aber bezahlt, bevor der Drittauskunftsantrag nach § 802l ZPO greifen kann, oder wenn pfändbare Habe vorhanden ist (analog zu § 807 ZPO), dann muss auch keine Gebühr für die Drittauskunft erstattet werden. Im Grunde wollen wir ja auch nicht, dass uns der Gerichtsvollzieher 14,30 EUR (seit 1.11.2021) bzw. 15,60 EUR (nach KostBRÄG 2025) gem. Nr. 440 KV-GvKostG je gestellten Drittauskunftsantrag in Rechnung stellt, obwohl der Schuldner die Forderung z. B. im Vermögensauskunftstermin bereits bezahlt hat und die Angelegenheit somit erledigt war.
Allerdings ist die Rechtsprechung vor dem 1.1.2022 gesprochen worden. Inzwischen gab es in § 802l ZPO einige Änderungen: Seit 1.1.2022 ist die Einholung von Drittauskünften gem. § 802l ZPO auch zulässig, wenn die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht zustellbar ist (§ 802l ZPO), also nicht nur wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist, sondern auch, wenn die Ladung zum VermAK-Termin nicht zugestellt werden konnte.
Der Ansatz ist dennoch der gleiche. Nehmen wir zum Vergleich eine Mischvollmacht. In einer Mischvollmacht hat der Rechtsanwalt den unbedingten Auftrag auf außergerichtliche Klärung erhalten und für den Fall, dass die Angelegenheit außergerichtlich nicht geregelt werden kann, einen weiteren - bedingten - Auftrag zur gerichtlichen Klärung. Wenn sich die Angelegenheit außergerichtlich klären konnte, benötigt es den bedingt erteilten gerichtlichen Auftrag nicht und der Anwalt kann auch keine gerichtlichen Gebühren abrechnen. Er kann nur die außergerichtlichen Gebühren abrechnen. Konnte sich der außergerichtliche Auftrag jedoch nicht klären, greift nun der bedingt erteilte gerichtliche Auftrag und wird als unbedingter Auftrag fortgeführt; der Anwalt soll nun also unbedingt gerichtlich tätig werden und bekommt dafür die gerichtlichen Gebühren.
Bei einem Mischauftrag in der Vollstreckung ist es das gleiche Prinzip: kann der Gläubiger durch den Sachauftrag befriedigt werden, braucht es keine Vermögensauskunft mehr bzw. umgekehrt: kann der Gläubiger aufgrund der Zahlung des Schuldners im Vermögensauskunfttermin befriedigt werden, braucht es keinen Sachauftrag / Mobiliarpfändungsauftrag mehr.
Mit den Drittauskünften ist es m. E. das gleiche.
Praxishinweis! Einige Kunden berichten, dass sie alle Drittauskünfte durchbekommen. Andere wiederum berichten, dass sie nur den Drittauskunftsanspruch durchbekommen, der nötig war, um pfändbare Habe zu erfahren, siehe mein Geschriebenes zuvor. Zu beachten ist auch, dass es zur neuen Rechtslage seit 1.1.2021 m. E. keine weitere höchstrichterliche Entscheidung gibt.2
Hier eine aktuelle BGH-Entscheidung, die die Problematik hervorragend beschreibt: Der Anspruch auf Erstattung der Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens entsteht zur Gänze bereits mit der Einleitung des Verfahrens; auf den jeweiligen Entstehungszeitpunkt der angefallenen Gebühren kommt es nicht an.3 Das bedeutet, in dem Moment, wo die Einleitung des entsprechenden Antrags greift, muss es auch die entsprechende Gebühr geben. Also in dem Moment, wo der Gerichtsvollzieher die Drittauskunft bearbeiten muss, weil z. B. keine pfändbare Habe vorhanden ist oder weil die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht zugestellt werden konnte s. o., muss auch die 0,3 ZV-Gebühr aus maximal 2.000 EUR anfallen. Aber eben auch erst dann! Auch wenn die BGH-Entscheidung die Schuldenbereinigung bzw. § 788 ZPO betrifft, würde ich sie zitieren, falls ein Gerichtsvollzieher meint, dass keine Gebühr für Drittauskünfte anfällt, denn in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch bereits mit der Einleitung des entsprechenden Verfahrens entsteht und es eben auf den Entstehungspunkt der Gebühren nicht ankommt.
Empfehlung zu Kosten überhaupt: Es empfiehlt sich, Drittauskünfte im ZV-Formular unter Modul N gleich mit zu beantragen. Um jedoch hohe GV-Kosten zu vermeiden, die ggf. nicht erstattungsfähig sein könnten, sollten die Aufträge nicht nur nach der Reihenfolge, sondern auch nach Bedingung, also nur wenn nötig, angegeben werden. Eigentlich weiß der Gerichtsvollzieher das, dennoch gibt es unter Modul N im vorletzten Kästchen eine Ankreuzmöglichkeit. Der Gläubiger kann also selbst wählen, ob er das Kreuzchen setzt oder nicht.
X Die Drittauskünfte sollen nicht eingeholt werden, wenn bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Gläubiger zu erwarten ist.
Wenn die Vermögensauskunft abgegeben wurde und Vermögensgegenstände im Vermögensverzeichnis genannt sind (z. B. Arbeitslohn, Konten, Rentenversicherung, Fahrzeuge usw.) kann der Gläubiger vollstrecken und es braucht keine Drittauskunft eingeholt zu werden. Die Einholung einer Drittauskunft wäre zudem verfrüht bzw. voreilig, da es ja Vermögensgegenstände gibt, in die der Gläubiger vollstrecken kann.
Sollten im Vermögensverzeichnis jedoch keine ausreichenden Angaben gemacht oder sollte die Vermögensauskunft nicht abgegeben worden sein, würde der erste des von vornherein gleich mit beantragten – bedingt gestellten – Drittauskunftsantrags greifen.
Unter nachfolgendem Beispiel sehen Sie in Zeile 3 bedingt gestellte Aufträge für mehrere Drittauskunftsanträge. Denn wenn der zuerst gestellte Drittauskunftsantrag Vermögenswerte zu Tage fördert, könnte der Gläubiger vollstrecken. Es bräuchte also keine weitere Drittauskunft. Die weiteren Drittauskunftsanträge wären voreilig bzw. verfrüht eingeholt und die Kosten dafür wären nicht erstattungsfähig. Daher habe ich im Beispiel „sodann nur wenn nötig“ integriert.
Beispiel Reihenfolge unter Modul P:
Zeile 1: Modul L für Schuldner zu 1
Zeile 2: Modul H für Schuldner zu 1
Zeile 3: Modul N für Schuldner zu 1 Bundeszentralamt für Steuern; sodann nur wenn nötig Modul N für Schuldner zu 1 Kraftfahrtbundesamt; sodann nur wenn nötig Modul N für Schuldner zu 1 Träger Rentenversicherung
Allerdings passt das in das PDF-Formular nicht rein, lediglich bei einem elektronisch auslesbaren Anwaltsprogramm oder einem selbst programmierte Programm (große Firmen).
Ich empfehle eine eigene Anlage zu nutzen.
Mit dem X (Kreuzchen) unter Modul N (siehe oben) und den bedingt gestellten Drittauskunftsanträgen (siehe Reihenfolge unter Modul P oben) dürften Sie weder verfrühte bzw. voreilige Drittauskünfte gestellt, noch hohe und unnötige Kosten produziert haben.
Die Antragstellung mag vorsorglich erfolgen, erscheint aber mit Blick auf das Notwendigkeitserfordernis gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1, § 91 ZPO als verfrüht, weil sich erst im weiteren Gang des vom Gläubiger eingeleiteten mehrstufigen Zwangsvollstreckungsverfahrens erweist, ob die Voraussetzungen des § 802l Abs. 1 ZPO vorliegen.(siehe Fn 1)
Keinesfalls kann es also Sinn und Zweck sein, dass der Rechtsanwalt stets neue Anträge stellen muss. Sinn und Zweck sollte es sein, dass Anträge gleich mit gestellt werden können, allerdings mit der Angabe der Reihenfolge und der Bedingung: „Nur wenn nötig.“, also wenn der Gläubiger durch das Vermögensverzeichnis oder die zuerst eingeholte Drittauskunft nicht befriedigt werden würde.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Antrag auf Einholung von Drittauskünften angesichts seines Charakters als besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG eine eigenständig kostenauslösende Maßnahme darstellt.(siehe wieder Fn 1)
Es empfiehlt sich also, die Drittauskünfte gleich mit zu beantragen und die entsprechenden Anwaltsgebühren zu integrieren für den Fall, dass die Vermögensauskunft keinerlei pfändbare Habe ergeben hat oder der Gläubiger durch die aufgeführten Vermögenswerte nicht oder nicht völlig befriedigt werden würde oder gar die Ladung zum Termin gar nicht erst zugestellt werden konnte. Dann greift der erste der Drittauskunftsanträge und falls dieser ebenfalls keine pfändbare Habe ergeben hat, greift der zweite Drittauskunftsantrag und falls dieser ebenfalls keine pfändbare Habe ergeben hat, greift der dritte Drittauskunftsantrag. Sobald ein Drittauskunftsantrag greift, muss auch eine 0,3 ZV-Verfahrensgebühr aus max. 2.000 EUR Wert angesetzt werden können und der Gerichtsvollzieher kann seine Kosten ebenfalls für diesen Drittauskunftsantrag in Rechnung stellen und beides muss erstattungsfähig sein.
Der Mandant muss allerdings auftragsgemäß bezahlen! Gemäß § 788 Abs. 1 ZPO fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie notwendig waren, dem Schuldner zur Last. Soweit die Drittauskünfte allerdings nicht notwendig waren, weil voreilig und verfrüht gestellt, muss der Schuldner diese Kosten nicht tragen. Sofern der Mandant jedoch diese Drittauskünfte einholen lassen wollte, muss er diese als Kostenschuldner Nr. 1 begleichen. Fragen Sie daher vor jeder Vollstreckungsmaßnahme Ihren Mandanten (wenn nötig schriftlich), damit Sie diese Kosten vom Mandanten erstattet bekommen. Oder Sie buchen die Gebühren wieder aus.
Bitte lesen Sie zu Drittauskünften seit 1.1.2022 auch hier. Mithin entsteht neben der 0,3 ZV-VerfG für den erfolglos gestellten Vermögensauskunftsantrag auch eine 0,3 ZV-VerfG für den Drittauskunftsantrag aus max. 2.000 EUR, wenn der Gläubiger einen Antrag auf Einholung einer Drittauskunft gem. § 802l ZPO gestellt hat und dieser Antrag "greift".
Reihenfolge: Zudem sollte er im ZV-Formular Reihenfolge der Anträge unter Modul P angeben.
» Rechtsprechung dazu:
| 1 | BGH, Beschluss vom 31.10.2018, AZ: I ZB 32/18 BGH, Beschluss vom 5.3.2020, AZ: I ZB 50/19 BGH, Beschluss vom 9.7.2020, AZ: I ZB 79/19, Rn 11 LG Düsseldorf, Beschluss vom 15.3.2019, AZ: 25 T 88/19 |
| 2 | Keine weitere höchstrichterliche Entscheidung zum neuen Recht ab 1.1.2021 über den Ansatz mehrerer Drittauskünfte |
| 3 | BGH, Beschluss vom 12.12.2024, AZ: IX ZB 4/24, siehe auch Rn 17 |
eitere Stichworte: Drittauskünfte mehrere Gebühren erstattungsfähig
